Studierende mit einer Arbeitserlaubnis dürfen während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Diese Regelung ist in § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgelegt und dient dazu sicherzustellen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, diese Arbeitszeitbeschränkung eigenständig einzuhalten. Bei einer Überschreitung der 20-Stunden-Grenze können ernsthafte Konsequenzen für den Aufenthaltsstatus entstehen, einschließlich möglicher rechtlicher Sanktionen.
Wir empfehlen daher, die Arbeitszeiten sorgfältig zu planen und zu kontrollieren, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten könnt ihr euch jederzeit an uns oder die zuständige Behörde wenden.
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